Erwägungsgrund 5 der NIS2UmsVO

Ausgleichsmaßnahmen bei eingeschränkter Umsetzbarkeit

Können die betreffenden Einrichtungen einige der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wegen ihrer Größe nicht umsetzen, so sollten sie – im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die Möglichkeit haben, andere Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Zweck dieser Anforderungen zu erreichen.

Bei der Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme innerhalb der betreffenden Einrichtung könnte es für Kleinstunternehmen schwierig sein, widerstrebende Pflichten und sich widersprechende Verantwortlichkeitsbereiche zu trennen.

Solche Einrichtungen sollten Ausgleichsmaßnahmen wie

  • eine gezielte Beaufsichtigung durch ihr Management oder
  • eine verstärkte Überwachung und Protokollierung

in Betracht ziehen können.

Stand: 17.10.2024

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