Erwägungsgrund 6: Flexibilität bei der Anwendung von Anforderungen

Bestimmte technische und methodische Anforderungen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, sollten von den betreffenden Einrichtungen angewandt werden, soweit dies angemessen, anwendbar oder durchführbar ist.

Hält es eine betreffende Einrichtung es für nicht angemessen, nicht anwendbar oder nicht durchführbar, bestimmte technische und methodische Anforderungen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, anzuwenden, sollte sie ihre diesbezügliche Begründung in verständlicher Weise dokumentieren.

Die zuständigen nationalen Behörden können bei der Beaufsichtigung eine angemessene Frist berücksichtigen, die betreffende Einrichtungen benötigen, um die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umzusetzen.

Stand: 17.10.2024

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