Artikel 8 – Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
In Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a) ein Rechenzentrumsdienst eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist vollständig nicht verfügbar;
b) die Verfügbarkeit eines Rechenzentrumsdienstes eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
c) die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Rechenzentrumsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d) der physische Zugang zu einem von dem Anbieter betriebenen Rechenzentrum ist beeinträchtigt.
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