Artikel 1 NIS2UmsVO – Gegenstand

In dieser Verordnung werden in Bezug auf

  • DNS-Diensteanbieter,
  • TLD-Namenregister,
  • Anbieter von Cloud-Computing-Diensten,
  • Anbieter von Rechenzentrumsdiensten,
  • Betreiber von Inhaltszustellnetzen,
  • Anbieter verwalteter Dienste,
  • Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste,
  • Anbieter von Online-Marktplätzen,
  • Online-Suchmaschinen und
  • Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und
  • Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“)

die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.

Stand: 17.10.2024

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