Artikel 11 NIS2UmsVO – Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen

In Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a) ein Online-Marktplatz ist für mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder für mehr als 1 Million Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – vollständig nicht verfügbar;
b) mehr als 5 % der Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union oder mehr als 1 Million Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit des Online-Marktplatzes betroffen;
c) die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d) die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder auf mehr als 1 Million Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – aus.

Stand: 17.10.2024

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