Artikel 13 NIS2UmsVO – Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

In Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a) eine Plattform für Dienste sozialer Netzwerke ist für mehr als 5 % der Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder für mehr als 1 Million Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – vollständig nicht verfügbar;
b) mehr als 5 % der Nutzer einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder mehr als 1 Million Nutzer einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke betroffen;
c) die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d) die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder auf mehr als 1 Million Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – aus.

Stand: 17.10.2024

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