Artikel 4 NIS2UmsVO – Wiederholte Sicherheitsvorfälle

Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

a) sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
b) sie haben dieselbe offensichtliche Ursache;
c) sie erfüllen zusammengenommen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kriterien.

Stand: 17.10.2024

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